Lob und Kritik an Förderung der Waldwirtschaft

LNV-Stellungnahme vom 6.11.2015 zur Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW)

Der LNV begrüßt die zum Teil deutlichen Verbesserungen gegenüber früheren Förderrichtlinien und die Schwerpunktsetzung auf die Förderung des Kleinprivatwaldes. Aus Zeitgründen weisen wir im Folgenden nur auf Änderungen hin, die aus unserer Sicht noch notwendig oder wünschenswert sind.

Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass in der VwV mehrfach auf Merkblätter hingewiesen wird, deren Fundstelle weder in einem Literaturverzeichnis noch auf der FVA-Internetseite unter „aktuelle Merkblätter“ zu finden sind. Daher bitten wir um Mitteilung der Fundstelle für:
• die Merkblätter zur Förderung der forstlichen Infrastruktur
• das Merkblatt „Förderung des Waldnaturschutzes in Baden-Württemberg“

Die Handreichung „Bodenschutzkalkung von Wäldern in Baden-Württemberg – Berücksichtigung der Waldbiotope, FFH-Waldlebensraumtypen und Auerhuhnhabitate“ ist – zudem ohne Impressum und Datum – nur an völlig anderer Stelle zu finden. Ferner hatte die FVA zugesagt, dieses Merkblatt zu aktualisieren, weil es wichtige FFH-Arten wie das Moos Dicranum viride oder azidophile Moosarten nicht berücksichtigt. Diese Aktualisierung ist unseres Wissens bis heute nicht erfolgt (FVA-AZ 0-8634.32 vom 19.12.2013).
Ohne diese Aktualisierungen und damit Ausnehmen von Flächen z.B. von Bodenschutzkalkungen entspricht der „Kalkungsplan“ der Forstverwaltung eben nicht dem Waldmanagementplan nach der EU-VO 1305/2013, weil er z.B. der FFH-Richtlinie zuwider läuft.

Zu 5.4 Umbau, Wiederherstellung und Weiterentwicklung von stabilen naturnahen standortsgerechten Laub- und Mischwäldern.
Die Förderung der Tanneneinbringung ist aus Sicht von LNV deutlich verbesserungswürdig. Die Weißtanne ist bisher nur als Mischkultur förderfähig mit deutlich geringeren Fördersätzen als Laubholz.
Nachdem die Weißtanne in Baden- Württemberg eine Baumart der natürlichen Waldgesellschaft ist und erheblich besser mit einer Temperaturerhöhung zurecht kommt als viele andere Baumarten, bekommt sie eine Schlüsselaufgabe beim Umbau unserer Wälder in gegenüber Klimaveränderungen stabilere Mischungen. Von daher sollte sie dem Laubholz mindestens gleichgestellt werden, wenn es um die Fördermöglichkeiten geht. Dies ist eine alte Forderung des LNV seit über 10 Jahren!

Ferner fehlt die mindestens zeitgleiche Umsetzungpflicht des Alt- und Totholzkonzeptes. Siehe unsere Anmerkungen unter 5.3.

Zu 5.6 Bodenschutzkalkungen
Eine 100%- bzw 90 %-Förderung der Bodenschutzkalkung (Privatwaldbesitz bis 30 ha bzw. restl. Waldbesitzgrößen) lehnt der LNV ab und beantragt die Gleichstellung mit der Förderung von Waldnaturschutz (90% bzw. 70 %).
Begründung: Eine Vollfinanzierung bietet den Anreiz zur „Düngung“ anstelle der angestrebten Kompensation von Mineralverlusten aufgrund Versauerung.

Ferner beantragt der LNV, die Förderung der Bodenschutzkalkung auszusetzen, bis die zugesagte Überarbeitung der oben genannten „Handreichung „Bodenschutzkalkung von Wäldern in Baden-Württemberg – Berücksichtigung der Waldbiotope, FFH-Waldlebensraumtypen und Auerhuhnhabitate“ erfolgt ist.

Zu 5.3 Periodische Betriebspläne
Unter den Förderbedingungen fehlt die mindestens zeitgleiche Umsetzungpflicht des Alt- und Totholzkonzeptes (analog der Bestimmung in 5.4.2).
Der LNV weist darauf hin, dass das Alt- und Totholzkonzept eine sog. CEF-Maßnahme nach den strengen Artenschutzvorgaben der FFH-Richtlinie bzw. § 44 BNatSchG ist, um von einer Kontrolle jeden Einzelbaums vor Fällung absehen zu können sowie um das Vorhandensein unverzichtbarer Habitatstrukturen dauerhaft zu sichern. Denn solche Einzelbaum-Kontrollen wären notwendig, um die Fällung von Höhlen- und anderen Habitatbäumen mit potentiellen Vorkommen streng geschützter Arten zu verhindern (wie Höhlenbrütern unter den Vogelarten, Fledermaus- oder Totholzkäfer-Vorkommen wie Juchtenkäfer, Heldbock, oder wie Grünes Besenmoos usw.). Wir verweisen auf das Rechtskapitel 1.5 im Alt- und Totholzkonzept von ForstBW.

7.3 Wegeneu-, -aus- und –umbau
Eine Ausnahme der Förderung über eine Wegedichte von 45 lfd. Meter/ha hinaus im Kleinprivatwald lehnt der LNV ab. Diese Förderung würde zudem einer Förderung der Neugründung und Erweiterung von Gemeinschaftswäldern zuwider laufen.

Unter den Ausschlusskriterien der Förderung fehlen die Gemeindeverbindungswege und alle sonstigen öffentlichen Wege, die nicht streng nur von land- und forstwirtschaftlichen Verkehr befahren werden dürfen. Der Ausschluss nur von „Wegen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung“ reicht nicht aus.
Der LNV hält im Übrigen eine Zweckbindungsfrist für öffentlich geförderte Wegeneu- und -ausbaumaßnahmen von lediglich 10 Jahren für zu kurz.

8.3 Waldnaturschutz
Die Erhöhung der Zuschüsse von 80 % auf 90 % begrüßen wir. Wir bedauern, dass keine neuen Fördertatbestände aufgenommen wurden.
Unter 8.3.1 „Gegenstand der Förderung“ fehlen die regelmäßigen, aber bedrohten Zugvogelarten in Baden-Württemberg nach der Vogelschutzrichtlinie (Artikel 4 Absatz 2), siehe https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44489/ . Ohne diese wäre z.B. eine Förderung von Maßnahmen für die Hohltaube nicht möglich.

8.4 Verbesserung der Erholungsfunktion der Wälder – Single Trails
Unter Zuwendungsvoraussetzungen fehlt hier der Nachweis, wer die dauerhafte Unterhaltung und Verkehrssicherung übernimmt. Dies muss nach Ansicht des LNV der Antragsteller oder die Gemeinde, auf deren Gemarkung sich der Single Trail befindet, sein. Der Nachweis kann durch Gemeinderatsbeschluss, auch über die Höhe der jährlichen Haushalts-Rücklagen für Unterhaltung und Verkehrssicherung erfolgen.

Auch hier fehlt die Pflicht zur mindestens zeitgleichen Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes. Siehe unsere Anmerkungen unter 5.3.

4.3 Erstaufforstung
Der LNV lehnt die Förderung der Erstaufforstung in einem waldreichen Land wie Baden-Württemberg grundsätzlich ab, zumal diese meist auf naturschutzfachlich wichtigen Flächen oder solchen erfolgt, die aus Gründen des Landschaftsbildes offen gehalten werden sollten. Wir können uns eine Ausnahme für waldarme Gebiete wie die Landkreise Main-Tauber-Kreis und Landkreis Ludwigsburg vorstellen, wenn keine Artenschutz- oder andere Naturschutzbelange dagegen sprechen.

Eine Förderung der Erstaufforstung mit Anteilen von bis zu 50 % fremdländischen Baumarten lehnen wir als viel zu hoch ab und bitten um deutliche Reduzierung des zulässigen Anteils.

6.5 Koordinierung von Waldpflegeverträgen
und 6.7 Zusammenfassung des Holzangebots
und 6.8 Neugründung und Erweiterung von Gemeinschaftswäldern
Wenn die Holzmobilisierung im Privatwald gefördert wird, so muss aus LNV-Sicht auch zeitgleich eine Umsetzung des Alt- und Totholzkonzeptes stattfinden. Siehe unsere Anmerkungen unter 5.3.
Dr. Anke Trube

LNV-Stellungnahme zur
Förderung der Waldwirtschaft

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