Verbands-Beteiligung über den LNV

LNV-Info 3/2017

Ablauf der Verbands-Beteiligung über den Landesnaturschutzverband in Baden-Württemberg

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LNV-Info 3/2017:
Ablauf von Verbandsbeteiligung

Einleitung
Das vorliegende LNV-Info soll Behörden, Gemeinden und von ihnen beauftragten Planungsbüros Hilfestellung geben bei der Frage, ob alle elf derzeit in Baden-Württemberg anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Untergliederungen im Rahmen von Anhörungsverfahren informiert werden müssen oder ob der LNV als Dachverband einen Teil der Weiterleitung übernimmt.

Vorgehensweise der LNV-Geschäftsstelle bei Beteiligungsverfahren
Die LNV-Geschäftsstelle leitet die bei ihr eingehenden Anhörungsunterlagen grundsätzlich an den zuständigen LNV-Arbeitskreis weiter. Sie informiert zusätzlich die Geschäftsstellen der weiteren anerkannten Naturschutzvereinigungen (beim BUND den zuständigen Regionalverband, beim NABU den Bezirksverband) über den Eingang eines Neuverfahrens, die Verfahrensart, den groben Inhalt und die Frist zur Stellungnahme .
Bei Interesse können die Naturschutzvereinigungen aufgrund der LNV-Benachrichtigung Akteneinsicht beim LNV-Arbeitskreis nehmen oder eigene Unterlagen bei der Behörde anfordern.
Gehen die Unterlagen elektronisch als Email ein, werden sie vollständig an den zuständigen LNV-Arbeitskreis und die anerkannten Naturschutzvereinigungen weitergeleitet.
Diese Weiterleitung durch die LNV-Geschäftsstelle erfolgt auf freiwilliger Basis als Service des Dachverbands LNV gegenüber denjenigen Mitgliedsverbänden, die das wünschen. Ein Rechtsanspruch besteht hierfür nicht.

Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn eine Naturschutzvereinigung auf eine Beteiligung über den LNV verzichtet hat.

Adressat von Anhörungsunterlagen: LNV-Geschäftsstelle oder LNV-Arbeitskreis?
Behörden und Gemeinden sollten Anhörungen grundsätzlich an die LNV-Geschäftsstelle adressieren, weil nur sie die Weiterleitung an die anerkannten Naturschutzvereinigungen sicherstellt.
Die LNV-Arbeitskreise bedienen mit den Informationen normalerweise nur die im LNV-Arbeitskreis aktiven Personen, nicht aber die anerkannten Naturschutzvereinigungen.
Eine direkte Beteiligung der LNV-AK (Information durch Behörde oder Vorhabenträger) ist nur dann sinnvoll, wenn es um Vorab-Informationen, Gesprächstermine (auf Kreisebene), Informationsveranstaltungen usw. geht. Wegen der unterschiedlichen Zusammensetzung und Informationsflüsse innerhalb der LNV-Arbeitskreise ist eine rechtlich wirksame Beteiligung aller gesetzlich zu beteiligenden Verbände allein durch Information des jeweiligen LNV-Arbeitskreises jedoch in keinem Fall gewährleistet.
Im Falle sehr umfangreicher Planungsunterlagen in Papierform (mehrere Aktenordner) empfiehlt sich für Behörden vor Versand ein Anruf in der LNV-Geschäftsstelle, ob die Unterlagen direkt an einen möglichen Bearbeiter geschickt werden sollen. In diesem Fall sollte die LNV-Geschäfts-stelle zumindest das Behördenanschreiben und die Liste der Anlagen zur Information der anerkannten Naturschutzvereinigungen erhalten.

Zur besseren Verteilung der Anhörungsunterlagen durch die LNV-Geschäftsstelle ist die elektronische Zusendung erwünscht.
Dies gilt meist nicht für diejenigen Personen, die die Unterlagen sichten und bearbeiten wollen. Hier ist die Papierform besser geeignet, insbesondere auch bei großformatigen Karten und Plänen. Behörden sollten daher grundsätzlich bereit sein, Anhörungsunterlagen auf konkrete Anfrage auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Keine Haftung des LNV für Klagerechte
Die Klagerechte anerkannter Naturschutzvereinigungen hängen im Grundsatz davon ab, ob sie sich während der Anhörung zum Planvorhaben geäußert haben. Ein Klagerecht besteht allerdings auch dann, wenn es eine Behörde entgegen der rechtlichen Vorgaben versäumt hat, die Vereinigung anzuhören.
Behörden, die auf die Anhörung anerkannter Naturschutzverbände verzichten, tragen grundsätzlich das Risiko einer Klage, die auf unterlassener Beteiligung basieren kann. Der LNV als eingetragener Verein kann hierfür nicht verantwortlich gemacht werden.

Rechtliches
Die Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereinigungen sind im Naturschutzgesetz BW geregelt (§ 49 Abs. 1 NatSchG). Danach hängen die Mitwirkungsrechte von der Anerkennung und diese von der landesweiten Tätigkeit der Naturschutzvereinigung ab. Dies gilt unabhängig von der Mitgliedschaft im LNV. Das Naturschutzgesetz gibt vor, dass den anerkannten Naturschutzvereinigungen die für das Vorhaben bedeutsamen Unterlagen zu übersenden sind (§ 49 Abs. 2 NatSchG). Diese Pflicht können Behörden daher nicht auf den Landesnaturschutzverband abwälzen.
Die Koordinierungsfunktion des LNV (§ 51 Abs. 1 NatSchG) bezieht sich nur auf die Stellungnahmen.

Stuttgart, 30.06.2017

Dr. Anke Trube

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