Ökokonto-Verordnung

LNV-Stellungnahme zur Verordnung des MLR über die Anerkennung und Anrech-nung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen
(Ökokonto-Verordnung – ÖKVO)

an das Ministerium Ländlicher Raum

Diese gemeinsame Stellungnahme von NABU und LNV erfolgt zugleich auch im Namen der nach § 67 NatSchG BW anerkannten LNV-Mitgliedsverbände AG Die NaturFreunde, Landesfischereiverband, Landesjagdverband, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Schwäbischer Albverein und Schwarzwaldverein.

1. Grundsätzliches

Das Ökokonto bietet in Baden-Württemberg erstmals landesweit die Chance, im Vorfeld von Eingriffen in Natur und Landschaft Maßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushalts umzusetzen, die nachprüfbar einen Mehrwert für die Schutzgüter Lebensräume, Boden und Gewässer erbringen.

► Die rechtliche Grundlage für das Ökokonto ist in § 22 (1) NatSchG gelegt. Dort wird die dauerhafte Verbesserung des Naturhaushaltes durch Ökokonto-Maßnamen vorgesehen. Nach Auffassung der Naturschutzverbände ist diese durch die dauerhaft-dingliche Sicherung in den Grundbüchern („auf ewig“) zu garantieren. Dies hat nicht zwingend beim Umsetzungsbeginn einer Ökokonto-Maßnahmen zu erfolgen. Spätestens mit der Zuordnung der Maßnahme zu einem konkreten Eingriff ist diese Sicherung aber zu vollziehen. Schließlich sind die den Ökokonto-Maßnahmen gegenüber stehenden Eingriffe in den Naturhaushalt i. d. R. ebenso dauerhaft („ewig“) wirksam. Die Eintragung im Grundbuch kann nur dann entfallen, wenn ein anderweitiger rechtlich verbindlicher Schutz eintritt (NSG, ND, §32-Biotop, Schonwald). Auch dann muss aber dem Flächeneigentümer klar sein, dass die Maßnahme auf Dauer ausgelegt ist. Insofern treten wir jeglichen Initiativen zur Befristung der Maßnahmen entschieden entgegen.

Zahlreiche der nach der bisher und auch künftig geltenden Eingriffsregelung (§ 20, 21 NatSchG) rechtsverbindlich fest gesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind erwiesenermaßen nie zur Realisierung gelangt (s. Studie der Landesverbände Baden-Württemberg von BUND und NABU: „Bewertung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau“, Juni 2000). Diese Situation ist gesetzeswidrig, wird aber seit Jahren von den verfahrensführenden Behörden geduldet.

Es kommt hinzu, dass Flächen, die verbindliche Kompensationsmaßnahmen nach Planfeststellungsbeschlüssen, Plangenehmigungen oder nach Bau- bzw. Wege- und Gewässerplänen darstellen, gesetzeswidrig mehrfach als Kompensationsfläche genutzt werden.

Unabhängig davon, dass diese Missstände dringend zu bereinigen sind – was angesichts der Personal- bzw. Mittelsituation der Staatlichen Naturschutzverwaltung und anderer Begleitumstände nicht binnen kurzer Frist zu erwarten ist – bietet das Ökokonto die Chance, diesen Mängeln der Eingriffsregelung (bzw. deren Umsetzung) in Zukunft abzuhelfen.

Das Ökokonto bietet grundsätzlich folgende Optionen:

• Die Anlage und der Erfolg von Kompensationsmaßnahmen werden einfacher überprüfbar.
• Die Maßnahmen werden in einem zentralen öffentlich einsehbaren Kataster erfasst.
• Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen und deren „ökologischer Wert“ werden transparent veröffentlicht.

► LNV und NABU begrüßen aus diesen Gründen grundsätzlich die Einführung des
Ökokontos.

Wir sehen allerdings auch Gefahren beim Ökokonto. Es könnte die bereits jetzt mächtige Tendenz verstärken, dass sich die öffentliche Hand aus der Finanzierung des Naturschutzes zurückzieht und Naturschutz nur noch als Kompensation stattfindet.

► Wenn Verbesserungen für den Naturschutz an einer Stelle nur noch möglich sind, indem an anderer Stelle etwas zerstört wird, ist der Auftrag des Naturschutzgesetzes, die Schönheit, Eigenart und Vielfalt unseres Landes zu erhalten und zu verbessern, nicht zu erfüllen.

Dies darf nicht geschehen. Es muss weiterhin staatlich finanzierter Naturschutz stattfinden. Dann muss es aber auch nicht sein, dass jede naturschutzfachlich sinnvolle Maßnahmen auch ökokontofähig ist.

Obwohl Vereinfachungen für Verwaltung und Wirtschaft an sich nichts Schlechtes sind, scheint die ÖKVO mehr Wert auf eine einfache Handhabung als auf einen tatsächlichen Mehrwert für Natur und Landschaft zu legen. Die ÖKVO ist primär ein Naturschutzinstrument. Die VO soll nicht vorrangig dazu dienen, die Interessen der verschiedenen Landnutzer zu bedienen.

► Eine im Naturschutzgesetz vorgesehene Regelung muss vorrangig die Stärkung des Naturschutzes zum Ziel haben. Akzeptanz und Praktikabilität sind dabei zwar nicht außer Acht zu lassen. Sie dürfen aber nicht zum Selbstzweck der ÖKVO werden.

2. Verordnungstext

§ 2 (1)
Die Beschränkung auf die fünf genannten Wirkungsbereiche halten LNV und NABU für zu eng.

► Der spezielle Artenschutz muss als integraler Bestandteil in die ÖKVO aufgenommen werden, um auf diesem Wege einen Beitrag zur Erfüllung der sog. Lissabon-Ziele leisten zu können. Dies ist durch die alleinige Beschränkung auf ein Biotoptypensystem nicht zu leisten (s. Anmerkungen zu Anlage 1).

§ 2 (4)
Es ist nachvollziehbar, dass es nicht gewünscht ist, wenn in hochproduktiven Gebieten ganze Flurstücke wegfallen, weil der Eigentümer sich von einer Ökokontomaßnahme mehr Profit verspricht als von der Verpachtung an einen Landwirt. Andererseits brauchen wir auch – und gerade – in solchen Regionen Strukturen, Biotopvernetzungselemente und Gewässerrandstreifen. Wir schlagen deshalb vor, die Bestimmung auf „flächige Maßnahmen“ zu beschränken, so dass lineare Maßnahmen (Hecken, Bäche) weiter möglich sind.

§ 3
Die Bagatellgrenze halten wir für sinnvoll.

§ 4
Das Kompensationsverzeichnis der UNB ist von zentraler Bedeutung für das verlässliche Funktionieren des Ökokontos. In dieses Verzeichnis sind aber auch alle anderen Maßnahmen aufzunehmen, die eingriffsbedingt im Landkreis verordnet und verortet wurden (seit Einführung der Ausgleichspflicht). Dazu zählen (nach Sparten zu ordnen):

• Kompensationsmaßnahmen nach dem Ökokonto gemäß BauGB
• Kompensationsmaßnahmen aus Planfeststellungen und anderen Plangenehmigungen, Bebauungsplänen, Wege- und Gewässerplänen etc.
• CEF-Maßnahmen (continuous ecological function)

Ohne ein umfassendes und ständig fortgeschriebenes Kompensationsverzeichnis wird es nicht möglich sein, mehrfache Belegungen von Flächen für die Eingriffskompensation auszuschließen.
Die Notwendigkeit eines Kompensationsverzeichnisses ergibt sich aus § 23 (7) NatSchG Baden-Württemberg.

► Daher fordern LNV und NABU, das Kompensationsverzeichnis auf Landkreisebene zu installieren, bevor die ÖKVO in Kraft tritt. Die aufgeführten Maßnahmen müssen auch rückwirkend ab dem Jahr 1975 (erstes Landesnaturschutzgesetz) eingestellt werden, um Doppelbelegungen zu vermeiden. Hierzu sind die Akten der Naturschutzbehörden auszuwerten. Dies sollte bis zum Jahr 2013 abgeschlossen sein.

Es kann vielerlei Fälle geben, bei denen eine bestimmte Maßnahme (insbesondere Anpflanzung oder Aufforstung) rechnerisch nach der Bewertungsmethode eine Aufwertung bedeutet, tatsächlich aber naturschutzfachlich sinnlos oder schädlich ist. Auch wenn als Bedingung für den Rechtsanspruch die naturschutzfachliche Sinnhaftigkeit genannt wird, kann es in der Praxis Meinungsverschiedenheiten bis hin zum Rechtsstreit geben. Ebenso gibt es Grauzonen bei der Abgrenzung von Aufwertungs- und Pflegemaßnahmen sowie bei der Entscheidung, ob eine Maßnahme ohnehin verpflichtend ist.

► Wir bitten daher, den Rechtsanspruch durch das pflichtgemäße Ermessen der Naturschutzbehörde zu ersetzen.

Auch wenn die Ökokontoverordnung versucht, die zusätzliche Belastung der unteren Naturschutzbehörden gering zu halten, indem viele Leistungen privat erbracht werden müssen: Es wird zu einer Mehrbelastung kommen. Angesichts der bereits heute prekären personellen Situation in den meisten Landkreisen ist es deshalb nötig, die unteren Naturschutzbehörden mit zusätzlichen personellen Ressourcen auszustatten.

§ 5
Eine Verzinsung in dieser Höhe (3 %) und über die maximale Laufzeit von 10 Jahren (ohne Zinseszins) wird mitgetragen: Zinsertrag und „ökologischer Wertzuwachs“ scheinen dadurch in einem vernünftigen Verhältnis zu bleiben und ein Anreiz für Ökokonto-Maßnahmen wird gesetzt.

§ 7
Das öffentlich einsehbare Ökokonto-Verzeichnis ist für die Transparenz des ÖKVO unverzichtbar und wird daher begrüßt.

► LNV und NABU fordern, dass im Ökokonto-Verzeichnis auch eine Liste der Flurstücksnummern und deren kartografische Darstellung einsehbar sind, um die Verortung im Gelände problemlos nachvollziehen zu können. Entgegenstehende Datenschutzgründe sehen wir hier nicht. Unabdingbar ist die Integration des Ökokonto-Verzeichnisses in ein umfassendes Kompensationsverzeichnis, um mehrfache Belegungen von Kompensationsflächen zu vermeiden (s. § 4).

§ 8
s. Anmerkungen zu Anlage 2. Die Bewertungsmethodik für Eingriffe und die Ökokonto-Maßnahmen muss dieselbe sein. Unter ungünstigen Umständen könnten ansonsten zu geringe Kompensationswirkungen von den Ökokonto-Maßnahmen ausgehen. Dies würde gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verstoßen und wäre unzulässig.

► § 8 ist so zu verändern, dass gewährleistet wird, dass die Bewertungsmaßstäbe für den Eingriff dieselben sind wie für die Kompensation, also wie für die Ökokonto-Maßnahmen.
§ 9
nach § 2 (1) der ÖKVO haben sich Ökokonto-Maßnahmen in die Kaskade der Eingriffsregelung (§ 21 NatschG): „Vermeidung – Minderung – Ausgleich – Ersatz – Ausgleichsabgabe“ einzufügen. Demzufolge können Ökokonto-Maßnahmen, die in aller Regel Ersatzmaßnahmen darstellen, erst dann einem Eingriff zugeordnet werden, wenn keine adäquaten Ausgleichsmaßnahmen umzusetzen sind. Nur vor diesem Hintergrund ergeben die Großlandschaften mit in der Regel weiten Entfernungen zwischen Eingriff und Ersatzmaßnahme einen Sinn.

§ 11
Die ÖKVO läuft Gefahr, dem virtuellen Punkte-Handel auch eine virtuelle Maßnahmenumsetzung folgen zu lassen. Auch wenn die UNB nicht wesentlich belastet werden sollen, der Punktetransfer bzw. die Maßnahmenbewertung nach (digitaler) Aktenlage geprüft wird, muss eine Kontrolle vor Ort in regelmäßigen Abständen erfolgen.

► Wir schlagen für eine Überprüfung der Ökokonto-Maßnahmen vor Ort Intervalle von fünf Jahren vor.

§ 11 sieht durch das MLR „anerkannte Stellen“ vor, die im Wesentlichen als Makler für Ökokonto-Maßnahmen-Flächen fungieren sollen. Deren Aufgabenbereich sollte im Sinne der Unterstützung der UNB dahingehend erweitert werden, dass Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden.

► Die nach § 11 anerkannten Stellen sollten die Plausibilität von Flächenbewertungen auch vor Ort prüfen. Die anerkannten Stellen sind fortlaufend zu schulen und z.B. über variable Bewertungsverfahren zu informieren. Außerdem sollen diese „anerkannte Stellen“ einem Aufsichtsgremium unterstellt sein, in dem u.a. Naturschutzverbände, Bauernverband, Vertreter des Forstes und weitere näher zu bestimmende Interessensträger vertreten sind.

3. Ökokontofähige Maßnahmen: Anlage 1

Der aktive und zielgerichtete Artenschutz ist in der Biotoptypen-lastigen ÖKVO unterrepräsentiert. Er ist aber als Beitrag des Landes im Rahmen der Umsetzung der landes- und bundesweiten Biodiversitäts-Strategie unverzichtbar.

Gerade hoch bedrohte Arten der Agrarflur, die gemäß § 2 (4) der ÖKVO von Ökokonto-Maßnahmen „verschont“ werden soll, ließen sich über das Ökokonto sehr gezielt fördern. Beispiele sind die regionalen (Rest-)Vorkommen von Feldhamster und Wiesenweihe oder des Großen Brachvogels. Ein anderes Beispiel wäre das Einrichten von Störstellen in trockenen Wäldern der Sandgebiete für Ziegenmelker und Heidelerche oder die Einrichtung eines Steinriegel-Verbundes für den Steinschmätzer auf der Schwäbischen Alb. Gerade solche Arten können wegen besonderer Habitatansprüchen über Biotopanlagen nicht gefördert werden.

► LNV und NABU fordern, die Anlage 1 um eine Rubrik „Artenschutz“ zu erweitern. Um hier die Erosion eines möglichen „Artenschutz-Kleinkrams“ zu vermeiden, muss ein abschließender Katalog von Artenschutzmaßnahmen dargestellt werden (wie bei den Maßnahmen zur Qualitätssteigerung von Biotoptypen und deren Überführung in höherwertige Typen).

► LNV und NABU schlagen vor, die prioritären Arten des Artenschutzprogramms (ASP) Baden-Württemberg als Katalog für mögliche Maßnahmen heran zu ziehen. Zu unterscheiden wäre auch hier zwischen flächenrelevanten Maßnahmen und solchen, die über die Herstellungskosten zu vergüten sind. ASP-Arten hätten den Vorteil, dass die ASP-Erhebungen und Monitoringdaten bereits jetzt die fachliche Grundlage für Planung und Vollzug liefern.

► Das Bewertungssystem für Maßnahmen des speziellen Artenschutzes muss besonders entwickelt werden. Eine Skalierung sollte sich an den Gefährdungsgraden der Arten in Kombination mit der Komplexität entsprechender Maßahmen orientieren.

Im Offenland sollen nach dem vorliegenden Entwurf Ökokonto-Maßnahmen nur in Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, oder in Gebieten die einer naturschutzfachlichen Planung unterliegen, durchgeführt werden (Anlage 1. Punkt 1). Umgekehrt sollen landwirtschaftlich besonders wertvolle Flächen (z. B. große Schläge…) nicht durch Ökokonto-Maßnahmen Ökokonto-Maßnahmen„belastet“ werden § 2 (4).

Obwohl diese Einschränkung gut gemeint ist, um „wilde“ und funktionslose Ökokontomaßnahmen zu vermeiden, wird damit möglicherweise die so genannte Segregation der Landschaft angefacht, da gerade die verbesserungsbedürftigen „Defiziträume“, die meist frei von Schutzgebieten sind, keine Aufwertung erfahren (Hecken, Dauerbrachen, Grünland etc. in intensiv genutzten Ackerfluren).

► Die Soll-Bestimmung des § 2 (4) darf einer möglichen Verbesserung der Landschaftsstruktur im Sinne einer Steigerung der Artenvielfalt nicht entgegenstehen. Insbesondere gezielte Maßnahmen für hoch bedrohte Arten der Agrarflur (ASP, s.o.) und die Anlage linienhafter Strukturen (Bachrenaturierungen, Hecken) müssen auch in Gebieten mit großen Bewirtschaftungseinheiten möglich bleiben.

LNV und NABU sehen die Gefahr, dass im Zuge des Ökokontos „Sowieso-Maßnahmen“ zu Unrecht „vergütet“ werden.

► Rechtlich ohnehin vorgeschriebene Maßnahmen oder Installationen von Vorrangflächen gehören nicht in das Ökokonto, z. B. Schutz von Gewässerrandstreifen ohne weitere Aufwertung. Die nach Anlage 1, Punkt 1.5 ökokontofähige Einrichtung von Pufferstreifen sollte daher gestrichen werden.

Der Staat darf sich auf dem Wege des Ökokontos keinesfalls seiner Pflichten entziehen!

Maßnahmen in NATURA 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten etc. dürfen nur dann ökokontofähig sein, wenn sie über das Maß des Wahrens bzw. Entwickelns eines „günstigen Erhaltungszustandes“ (sensu FFH-Richtlinie) hinausgehen (Anlage 1, Punkt 1). Das bedeutet, dass nur die „Kür“ ökokontofähig werden darf, nicht die Pflicht.

► Bei NATURA 2000 wäre z. B. die Installation von „Kohärenzmaßnahmen“ nach Art. 10 FFH-RL aus LNV- und NABU-Sicht in Ordnung, nicht aber z. B. notwendige Biotoppflegemaßnahmen zur Wahrung oder Erreichung eines günstigen Zustandes einer Mähwiese (6510) innerhalb eines FFH-Gebiets!

Konkret bedeutet dies: Die Aufwertung eines FFH-Lebensraumtyps (FFH-LRT) von Bewertungsstatus C nach B ist nicht möglich (weil Pflicht), die Aufwertung von B nach A ist akzeptabel. Die Entwicklung von Nicht-Biotopflächen in FFH-Gebieten zu FFH-LRT ist ebenfalls möglich.

Ökokonto-Maßnahmen müssen dauerhaft und fest verortet sein. Nur vorübergehend existierende Biotoptypen passen nicht in das bisherige System der Biotoptypen.

► Die Entwicklung nur kurzzeitig bestehender Ackerwildkrautfluren sollte gestrichen werden (Anlage 1, Punkt 1.2), ebenso die Entnahme nicht gebiets- oder standortheimischer Gehölzarten.

► Es bestehen fachliche Bedenken gegen die generelle Entschattung von Felsen und Blockhalden. Auch ist hier die Abgrenzung zwischen Aufwertung und Pflege schwierig. Deshalb sollte diese Maßnahme nicht aufgeführt werden.

Reine Pflegemaßnahmen dürfen nicht ökokontofähig sein. Auch hier gilt es, dass die Ökokontoverordnung nicht hinter die bestehende Eingriffsregelung zurück fallen darf.

► Das turnusmäßige Auf-den-Stock-Setzen von Hecken und Feldgehölzen etc. ist aus dem Maßnahmenkatalog zu streichen (Anlage 1, Punkt 1.3).

Was im Rahmen des Ökokontos auf freiwilliger Basis im Vorfeld eines wie immer gearteten Eingriffs in Natur und Landschaft geschieht, muss ein aktiver Beitrag zur Verbesserung des Naturhaushalts sein.

► Das „Zulassen von Sukzession“ (Anlage 1, Punkt 1.3) ist nicht ökokontofähig.

Ökokonto-Maßnahmen im Wald halten LNV und NABU im Rahmen der Bestandsverbesserung für gut und auch nachprüfbar. Voraussetzung ist allerdings die längst überfällige klare Definition einer guten forstlichen Praxis, innerhalb derer Maßnahmen nicht ökokontofähig sind. Erst was über diesen definierten Rahmen hinausgeht, darf in den Maßnahmenkatalog aufgenommen werden.
Wir bestehen auch auf der Begrenzung der Maßnahmen im Wald wie im bisherigen Entwurf, die wir für gelungen halten. Nicht jeder (fachlich ohnehin gebotene) Waldumbau darf zu einer Ökopunkte-Schwemme führen.

► Die Neuanlage von Wald (Anlage 1, Punkt 1.4) ist demgegenüber nicht sinnvoll, da das Erreichen einer akzeptablen Biotopqualität Zeiträume beansprucht, die nicht dem normalen Planungsgeschehen entsprechen. Nach 25 Jahren bietet eine Waldneuanlage nur höchst rudimentären Artenspektren einen passenden Lebensraum. Die Neuanlage von Wald sollte daher grundsätzlich nicht ökokontofähig sein.
► Entsprechend sollte auch die Neuanlage anderer Biotopptypen, deren Entwicklung planungsrelevante Zeiträume übersteigt, nicht in das Maßnahmenverzeichnis aufgenommen werden (Hochmoore etc.).

Begrünungsmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht ökokontofähig sein. Sie sind i.d.R. als Minimierungsmaßnahmen bei Eingriffen zu sehen und passen nicht in die Systematik des Ökokontos (=Kompensationsmaßnahmen),

► Die Begrünung von Entsiegelungsflächen kann bei der Bewertung der Entsiegelung honoriert werden (Anlage 1. Punkt 3). Dachbegrünungen sind Minimierungsmaßnahmen. Beide Maßnahmen müssen aus dem Katalog gestrichen werden.

Bei den Ökokonto-Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenfunktionen sollten Maßnahmen, die zum Missbrauch geradezu einladen und solche, die vorherige Misswirtschaft „heilen“, gestrichen werden:

► Oberbodenauftrag kann leicht zur billigen Erdaushubentsorgung werden, die Tiefenlockerung von Böden ist vielfach als Folge vorheriger Misswirtschaft zu sehen. Außerdem ist der bei Erdaushub anfallende Boden eingriffsnah zu verwenden, um den Eingriff zu minimieren. Da die Eingriffsregelung auch im Bodenschutz gilt, steht Boden nicht frei zur Verfügung. Beide Maßnahmen sollten gestrichen werden (Anlage 1. Punkt 3).

► Da in der Vergangenheit die Anlage von Streuobstwiesen sehr oft als besonders billige Ausgleichsmaßnahme missbraucht wurde („gepflanzt und vergessen“), sollte hier die Zusatzbedingung einer garantierten mindestens 30jährigen Pflege aufgenommen werden. Diese ist allein durch die dauerhafte Sicherung nicht gewährleistet.

► Maßnahmen innerhalb rechtsgültiger Bebauungspläne müssen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Hier ist die Gefahr von Mitnahmeeffekten, vorübergehenden Maßnahmen, wenig sinnvollen Maßnahmen und mangelnder Kontrollfähigkeit besonders groß.

► Es wird vorgeschlagen, die Umwandlung von Acker in Grünland nur innerhalb von Überschwemmungsgebieten, auf Moorstandorten sowie in Natura 2000- oder Naturschutzgebieten im Ökokonto zu verrechnen. Andernorts ist die Umwandlung eines Ackers in Intensivgrünland ökologisch nicht so vordringlich, dass sie die hohe Punktzahl rechtfertigen würde. Überschwemmungsgebiete und Moorstandorte sollen auch ein Grund zu Aufschlägen auf den Normwert im Feinmodul sein.

4. Bewertungsregelungen: Anlage 2

Das Bewertungssystem für die Ökokonto-Maßnahmen muss mit demjenigen für die Eingriffe kompatibel sein, was bei der derzeit üblichen sehr heterogenen Abwicklung von Eingriffsverfahren nicht gegeben ist. Hier ist eine Vereinbarkeit herzustellen, ansonsten ist die ÖKVO rechtswidrig.

Als grundsätzliches Bewertungssystem stehen die beiden Systeme BREUNIG und KAULE zur Debatte. Es lassen sich für jedes System Argumente pro und contra finden. Im Moment können wir nicht erkennen, welches das plausiblere System ist.

► Wir fordern daher, vor Erlass der Verordnung in einer Gegenüberstellung 20-30 typische Ausgleichsmaßnahmen nach beiden Systemen zu bewerten und zu vergleichen. Dann sollte erkennbar sein, welches System den fachlichen und anwendungsbezogenen Anforderungen besser entspricht.

Wenn man erreichen will, dass dieselbe Bewertungsmethodik auf freiwilliger Basis auch beim baurechtlichen Ausgleich angewendet wird, sollte man kein zu kompliziertes System wählen.

► Wenn es bei der BREUNIG´schen Bewertungsskala bliebe, sollte sie in der ursprünglichen Skalierung bis 64 Punkte bleiben. Sonst wird eine lineare Skala suggeriert, obwohl eine exponentielle vorliegt.

Der Vorschlag verschiedener Aufschläge für Maßnahmen „innerhalb von Schutzgebieten (Natura 2000, NSG, §32-Biotopen), im Rahmen von Biotopverbundplanungen, Wildwegeplan, und zur Förderung von Natura 2000-LRT und -Arten“ würde das Ökokonto sicher nicht vereinfachen und effektiver gestalten – die vielen Fälle an Sonderregelungen und an möglichen Überlagerungen wären kaum noch zu durchschauen.

Bei Modellrechnungen über Herstellungskosten pro Ökopunkt haben sich einige interessante Aspekte ergeben: lineare Maßnahmen wie Hecken und Gewässerrenaturierungen sind unverhältnismäßig teuer und würden über das Ökokonto wohl nur selten realisiert. Als lineare Maßnahmen wirken sie aber in die Fläche hinein und sollten deshalb höher bewertet werden.

► Bei linearen Maßnahmen könnte man mit einem Zuschlag pro laufenden Meter arbeiten, um die Attraktivität dieser naturschutzfachlich sinnvollen Maßnahmen für das Ökokonto zu erhöhen. Selbstverständlich müsste dies dann aber auch bei der Bilanzierung von Eingriffen so gehandhabt werden. Eine Alternative wäre, bei solchen Maßnahmen auch den Herstellungskostenansatz zuzulassen.

5. Die Großlandschaften als Bezugsräume für das Ökokonto: Anlage 3

Grundsätzlich tragen LNV und NABU die Konfektionierung der 22 Großlandschaften als „Suchräume“ für Ökokonto-Maßnahmen mit.

6. Evaluierung

LNV und NABU gehen davon aus, dass der vorliegende Entwurf zur ÖKVO aufgrund der eingehenden Stellungnahmen modifiziert werden wird. Insbesondere eine Erweiterung des Maßnahmenkatalogs um ein Angebot für den speziellen Artenschutz ist zu wünschen (s. Punkt 1).

Die Praktikabilität auf der einen wie auch die tatsächliche Verbesserung des Naturhaushalts im Zuge des Ökokontos auf der anderen Seite sind in jedem Fall schwierig zu prognostizieren.

► LNV und NABU regen eine Evaluierung der in Kraft gesetzten ÖKVO nach 3 Jahren an. Das Ergebnis muss in eine Optimierung der ÖKVO führen – ggf. nach Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens.

Mit freundlichen Grüßen

LNV-Stellungnahme zum Ökokonto

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