Mitwirkung bei Flurneuordnungsverfahren

LNV-Stellungnahme

zur Verwaltungsvorschrift des MLR über die Mitwirkung bei Flurneuordnungs- und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren (VwV-Mitwirkung Flurneuordnung)
an das Ministerium Ländlicher Raum

zu Ziffer 3.1. der VwV
Im zweiten Satz sollte das seit 1.3.2010 direkt geltende neue Bundesnaturschutzgesetz ergänzt werden. Inwiefern der Verweis auf das NatSchG BW noch gilt, bitten wir, mit dem UVM-Ref. 25 oder 26 abzuklären:
Gemäß § 63 Abs. 2 BNatSchG § 67 Abs. 4 Naturschutzgesetz (NatSchG) anerkannten Vereine …

Satz drei ist inhaltlich insofern nicht korrekt, als nicht nur dem LNV das Recht der Anhörung bei Betroffenheit von Biosphärengebieten, Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten usw. zusteht, sondern allen neun in Baden-Württemberg anerkannten Naturschutzverbänden.
Außerdem gibt es noch Schutzgebiete nach LWaldG, zu denen die Naturschutzverbände über den LNV ebenfalls angehört werden sollen (VwV Waldschutzgebiete vom 30.06.96, GABl 11.09.1996; dort Nr. 3.2.3 b).

zur Anlage der VwV
In Spalte 10 „Anerkannte Naturschutzvereine“ sollte ebenfalls § 63 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage angegeben werden (Begründung s.o.).

Neben diesen Anmerkungen zur Verwaltungsvorschrift im engeren Sinne hat der LNV noch einige Wünsche und Verbesserungsvorschläge zu Flurbereinigungsverfahren, die dieser Stellungnahme als Anlage beiliegen. Für deren Berücksichtigung an geeigneter Stelle wären wir dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Anke Trube
– Geschäftsführerin –

Anlage
• „Wünsche und Verbesserungsvorschläge des LNV zu Flurbereinigungsverfahren“

Anlage

Wünsche und Verbesserungsvorschläge des LNV
zu Flurbereinigungsverfahren

Inhaltsverzeichnis
1. Informationen zu Beginn eines Neuverfahrens 3
2. Nachweis einer positiven Wirkung auf die Natur 4
3. zum Termin nach § 41 Abs. 2 FlurBG: FFH-Verträglichkeitsprüfung 5
4. Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung 5
5. Anhörungsrecht bei nachträglichen Änderungen des Flurbereinigungsplans 5
6. Sicherstellung der dauerhaften Unterhaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 5
7. Anhörungsrecht bei vereinfachten Verfahren 6

1. Informationen zu Beginn eines Neuverfahrens
Der LNV bittet darum, den Informationsgehalt zu einem Neuverfahren deutlich zu erhöhen, so dass auch Ehrenamtliche und Behördenvertreter, die nicht an der Behördenbesprechung nach § 5 FlurBG teilnehmen können, anhand dieser Informationen eine erste schriftliche Stellungnahme abgeben können.
Dies gilt um so mehr, als die Besprechungen üblicherweise tagsüber stattfinden, zu einer Zeit, an der Berufstätige aus den Reihen der Naturschutzverbände normalerweise nicht teilnehmen können. Aus dem Protokoll des § 5-Termins ist meist auch nicht viel mehr zu erfahren, zumindest reicht der Informationsgehalt nicht, um eine Stellungnahme auf dieser Basis abgeben zu können.
An Informationen zu einem Neuverfahren wären wünschenswert:
• Wer hat das FNO-Verfahren beantragt? (Angabe zumindest nach Kategorie Landwirt, Gemeinde, Flurbereinigungsbehörde usw.),
• Welche Gründe haben zur Aufnahme des Flurbereinigungsverfahrens in den ministeriellen Arbeitsplan geführt?
• Welche Schutzgebiete liegen im Flurbereinigungsgebiet? (Naturschutzgebiet, Naturdenkmal, FFH-, Vogelschutzgebiet, § 32 Biotop, Bann-/Schonwald, Wasserschutzgebiet, Artenschutzflächen des Artenschutzprogramms der LUBW usw.)
• Wann und in welchem Umfang wird die ökologische Ressourcenanalyse erstellt? Welches Büro wurde mit der Erstellung beauftragt (Ansprechpartner)?
• Welche behördlichen oder gemeindlichen Fachpläne liegen für das FNO-Gebiet vor (Auflistung; z. B. Natura 2000-Managementplan, Gewässerentwicklungspläne, WRRL-Bewirtschaftungsplan, WRRL-Maßnahmenplan, Biotopvernetzungskonzeptionen, agrarstrukturelle Vorplanungen, Mindestflurgebiete usw.)

Auf Basis dieser Daten wäre es aus LNV-Sicht auch bereits möglich, dass die FNO-Verwaltung ihren Entwurf der Allgemeinen Grundsätze für das FNO-Verfahren erstellt und zur Diskussion stellt.
Begründung: Die LNV-Arbeitskreise beklagen, dass die Grundsätze einer Flurbereinigung oft erst kurz vor der Vorstellung des Wege- und Gewässerplans (Termin nach § 41) vorgestellt und diskutiert werden. Von Seiten der Flurbereinigungsverwaltung besteht dann keine Bereitschaft mehr, an den Abgrenzungen des Gebietes und den Grundsätzen noch Änderungen vorzunehmen, so dass der Termin zur Schein-Anhörung wird.

Der LNV weist darauf hin, dass manche Flurbereinigungsbehörden die anerkannten Naturschutzverbände nur zu den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht aber zu den Allgemeinen Grundsätzen für das FNO-Verfahren anhören. Wir bitten, auf das umfassend gemeinte Anhörungsrecht nach § 38 FlurBG in den Dienstbesprechungen hinzuweisen.

2. Nachweis einer positiven Wirkung auf die Natur
Nach § 17 Abs. 4 BNatSchG (vom 29.07.2009) muss der Landschaftspflegerische Begleitplan zum Wege- und Gewässerplan bestimmte Qualitätsanforderungen einhalten. Demnach gilt seit 1.3.2010 für alle FNO-Verfahren, auch bereits laufende (!):
„Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.“
Aus Sicht des LNV sollte der LBP zudem Festlegungen treffen, wie mit Hilfe des Flurbereinigungsverfahrens folgende Ziele des Naturschutzes als Querschnittsaufgabe aller Verwaltungen unterstützt werden können:
• Biotopverbund nach § 20 BNatSchG
• Schutz unzerschnittener Landschaftsteile nach § 1 Abs. 5 BNatSchG
• Umsetzung des Zielartenkonzepts
• Umsetzung der Gewässerrandstreifen nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz (neu) sowie der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie (§ 82 + 83 WHG);
dazu gehört auch, Verdohlungen wo immer möglich zu entfernen und bei
Überfahrten enge Rohre durch Brückenbauten zu ersetzen, um die Durchgängigkeit der Gewässer als Lebensraum wieder herzustellen.

3. zum Termin nach § 41 Abs. 2 FlurBG: FFH-Verträglichkeitsprüfung
Spätestens mit der Einladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG sollte auch die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung bzw. die Natura 2000-Vorprüfung zugesandt werden.
Begründung: Flurbereinigungsverfahren sind Pläne im Sinne der FFH-Richtlinie, die direkt (z.B. Wegebau in FFH-Buchenwald, Zusammenlegung von Schlägen im Bereich von Bromus grossus) oder indirekt (z. B. über Drainagen oder Wegfall von Nahrungsgebieten von Tierarten in benachbarten Natura 2000-Gebieten) erhebliche negative Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet haben können. Sie bedürfen daher einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung bzw. einer entsprechenden Vorprüfung, auch wenn kein Wegebau direkt in Schutzzwecke eingreift.

4. Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung
Der LNV hält für Flurbereinigungsverfahren nach wie vor einen Umweltbericht nach der SUP-Richtlinie der EU für notwendig, da es sich bei einem Flurbereinigungsverfahren um eine umfassende Planung handelt. Die UVP konzentriert sich demgegenüber nur auf die Umweltverträglichkeit der geplanten Wegebauten und Gewässermaßnahmen und greift daher zu kurz.

5. Anhörungsrecht bei nachträglichen Änderungen des Flurbereinigungsplans
Die LNV-Arbeitskreise beklagen immer wieder, dass sie zu Änderungen am Wege- und Gewässerplan und den dort festgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mehr angehört werden. Dies ist nicht rechtskonform. Der Wege- und Gewässerplan muss eigentlich planfestgestellt werden. Nachträgliche Änderungen bedürfen einer neuen Auslegung und Anhörung der Öffentlichkeit. Da die in Baden-Württemberg übliche Plangenehmigung den Planfeststellungsbeschluss ersetzt, erwartet der LNV, dass die anerkannten Naturschutzverbände zu nachträglichen Änderungen am Plan nochmals angehört werden.

6. Sicherstellung der dauerhaften Unterhaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vor Anordnung des FNO-Verfahrens bittet der LNV um Zusendung der notwendigen Gemeinderatsbeschlüsse, dass die Gemeinden die dauerhafte Unterhaltung und Pflege der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen übernehmen. Der Gemeinderatsbeschluss sollte auch Aussagen zur Höhe der Finanzmittel machen, die von der/den Gemeinden für diesen Zweck jährlich in den Haushalt eingestellt werden.

Der LNV beantragt ferner zum Abschluss eines Verfahrens die Zusendung einer Karte mit den eingetragenen Ausgleichs-/Ersatz-/Kohärenzmaßnahmen sowie eine Abnahme und Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen nach Fertigstellung. Dazu könnten beispielsweise die anerkannten Naturschutzverbände zum Übergabetermin der gemeinschaftlichen Anlagen und Ausgleichsmaßnahmen an die Gemeinde/n eingeladen werden. Auch die untere Naturschutzbehörde und der Naturschutzbeauftragte sollten eine Einladung erhalten.
Eine Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen sollte auch fünf und zehn Jahre nach Abschluss eines Verfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde erfolgen. Die Mängelliste soll dem Landratsamt und den Naturschutzverbänden zugestellt werden.
Rechtsgrundlage ist § 17 Abs. 7 des BNatSchG, wo es heißt:
(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.
Weitere Rechtsgrundlage ist die SUP-Richtlinie der EU, die ein Monitoring verlangt. Die Landesregierung entzieht sich dieser Pflicht, indem sie Flurbereinigungsverfahren nicht als SUP-pflichtige Verfahren in das Landes-UVPGesetz aufgenommen hat.

Der LNV weist die Flurbereinigungsverwaltung hiermit darauf hin, dass die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seit 1.3.2010 auch für bereits laufende Flurbereinigungsverfahren, in ein Kompensationsverzeichnis aufgenommen werden müssen. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 17 Abs. 6 des BNatSchG, wo es heißt:
(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

7. Anhörungsrecht bei vereinfachten Verfahren
Neben der Beteiligung an Normalverfahren und beschleunigten Zusammenlegungsverfahren bittet der LNV, auch an vereinfachten Verfahren nach § 86 FlurBG beteiligt zu werden. Hierfür müsste entsprechend eine neue Zeile in der Anlage hinzugefügt werden.
Begründung: Auch bei beschleunigten Zusammenlegungen und in vereinfachten Verfahren müssen die Standards im Naturschutz- und Umweltbereich eingehalten werden. Dies ist nicht immer der Fall, so dass Landschaftselemente, wichtige Biotopstrukturen, Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten (auch streng geschützte oder FFH-Anhang IV-Arten) oder Elemente des Biotopverbunds (§ 21 BNatSchG) verloren gehen oder künftig verloren gehen können. Deshalb sollten die Naturschutzverbände in die Verfahren eingebunden werden.

Stuttgart, den 24.03.2010 Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg

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