Fernlärm

Schwellen der Berücksichtigungspflicht und Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen

Zusammenfassung

• Für alle Planungen, deren Umsetzung zu erheblichen Lärmzunahmen auch außerhalb des eigentlichen Planungsraumes führen, müssen Fernlärmgutachten (Schallimmissionsprognosen) erstellt werden und zur Abwägung von
Alternativen herangezogen werden
(Straßen , Bahnlinien, Wohn- und Gewerbegebiete, Freizeiteinrichtung u.ä.)

• Die Verfahrensunterlagen müssen in allen vom Fernlärm betroffenen Kommunen öffentlich ausgelegt werden, damit Fernlärmbetroffene die Möglichkeit haben, ihre Betroffenheit zu erkennen und Einspruch gegen die Planung einzulegen.

• Ist der Lärmzuwachs erheblich, muss der Vorhabensträger Lärmschutzmaßnahmen für von Fernlärm erheblich betroffene Bürger finanzieren oder es müssen andere Maßnahmen getroffen werden, um die Bevölkerung vor erheblicher Lärmzunahme zu schützen. (Geschwindigkeitsreduzierung,
Straßenumgestaltung u.ä.)

Das vollständige LNV-Info finden Sie hier:

LNV-Info 2/2010

Unter Fernlärm versteht man die Lärmbelastung, die fern von einer Neubaumaßnahme entsteht.
Beispiel: Der Bau einer neuen Neckarbrücke (L1197) bei Remseck-Aldingen würde auf bereits vorhandenen Straßen zu mehr Verkehr führen. Die Anwohner dieser Straßen wären somit Fernlärmbetroffene, auch wenn sie kilometerweit entfernt von der neu gebauten Straße wohnen.

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