Ethylen-Rohrleitungsanlage

LNV Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb einer Ethylen-Rohrleitungsanlage in Baden-Württemberg (BWRohrlG0)

auf Ihr Anhörungsschreiben vom 19. August 2009 beschränken wir uns wegen der nur vierwöchigen Frist während der Urlaubszeit auf folgende Gründe für die vorsorgliche Ablehnung des Gesetzentwurfs:

Entgegen der – insofern verwirrenden – Bezeichnung des Gesetzes geht es lediglich darum, die Enteignung für die Rohrleitungsanlage zu ermöglichen, für deren Errichtung und Betrieb bereits Planfeststellungsbeschlüsse erlassen wurden. Offenbar soll das Gesetz die vom Bundesverfassungsgericht aus Art 14 Abs. 3 S 2 GG abgeleiteten Voraussetzungen für eine Enteignung zugunsten privatrechtlich organisierter Unternehmen schaffen, nämlich den nur mittelbar verwirklichten Enteignungszweck zu umschreiben, die grundlegenden Enteignungsvoraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Ermittlung festzulegen sowie Vorkehrungen zur Sicherung des verfolgten Gemeinwohlziels zu regeln (Urt. v. 24.3.1987 – 1 BvR 1046/85 – BVerfGE 74, 264 2. Leitsatz).

Das zu verfolgende und zu sichernde Gemeinwohlziel (Art. 14 Abs. 3 S. 1 GG), das in § 1 des Gesetzentwurfs behauptet wird, ist nicht hinreichend konkret. Das Bundesverfassungsgericht bezweifelt ausdrücklich die hinreichende Bestimmtheit der Regelung eines allgemein umschriebenen Zwecks, die regionale Wirtschaftsstruktur zu verbessern und Arbeitsplätze in einem strukturschwachen Gebiet zu schaffen. Die in Abs. 2 beschriebenen Zwecke zeigen nicht einmal auf, dass Arbeitsplätze geschaffen werden, sondern beschränken sich im Wesentlichen auf „Stärkung“ der vorhandenen Unternehmenslandschaft, verbunden mit Chancen zur Ansiedelung weiterer Unternehmen, deren Flächenverbrauch aber das Wohl der Allgemeinheit auch beeinträchtigt. Dass die Vorteile genutzt werden und sich auf dem Arbeitsmarkt niederschlagen, kann nur erhofft und naturgemäß nicht gesichert werden. Ob die unter Nr. 6 genannte Verbesserung der Umweltbilanz und der Transportsicherheit die Rohrleitungsanlage tragen würden, wagen wir zu bezweifeln.

LNV STellungnahme Ethylen-Rohrleitungsanlage

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